Der eingetragene Verein
Der Verein wird auch als die “Mutterrechtsform” (also als die Ursprungsform) der Körperschaften bezeichnet.
§§ 21 ff. BGB / Vereinsgesetz: „Ein Verein ist eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.“
Man kann zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Verein unterscheiden. Der nicht eingetragene Verein gleicht der GbR, das bedeutet hier haften alle Mitglieder für das Ensemble, wenn sie für das Ensemble handeln. Ohne Eintragung ist ein Verein keine juristische Person, verfügt über kein Vereinsvermögen und gehört stets der Mitgliedergemeinschaft. Allerdings ist die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins deutlich einfacher, schon ab zwei Personen kann ein nicht eingetragener Verein gebildet werden. Warum es sich dennoch empfiehlt einen eingetragenen Verein zu gründen, erfahrt ihr nun.
Der eingetragene Verein (e. V.)
Um einen eingetragenen Verein zu gründen, müsst ihr mindestens 7 Mitglieder sein. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten, es gelten demokratische Strukturen und Entscheidungsprozesse. Der Verein muss einen Vorstand haben, der demokratisch gewählt wird. Im Gegensatz zu dem nicht eingetragenen Verein, handelt es sich bei dem eingetragenen Verein um eine sogenannte juristische Person. Das bedeutet vereinfacht gesagt so viel, dass kein Vereinsmitglied persönlich für den Verein haftet, sondern der Verein eigene Rechte und Pflichten und ein eigenes Vereinsvermögen hat, mit dem er auch haftet. Zur juristischen Person wird der Verein an dem Zeitpunkt, wenn er im Vereinsregister eingetragen wird.
Zur Vereinsgründung ist die Satzung des Vereines besonders wichtig. Sie legt die Abläufe im Verein, die Vorstandsämter und vor allem den Vereinszweck fest und muss vor Vereinsgründung formuliert werden. Ebenfalls muss ein Vereinsvorstand und eine Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, die Mitgliederversammlung ist dafür da, grundlegende Entscheidungen zu treffen. Außerdem wählt sie den Vorstand und kann Satzungsänderungen beschließen. Abstimmungen und Wahlen müssen demokratisch und satzungsgemäß ablaufen. Ein Verein ist grundsätzlich für alle Personen offen, er ist keine “geschlossene Gesellschaft”. Der rechtliche Bestand des e.V. ist unabhängig vom Wechsel der Mitglieder, das heißt, die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich, der Wechsel von Mitgliedern erfolgt durch Ein- oder Austritte.
Was ist ein gemeinnütziger Verein?
Ein wichtiger Punkt wurde bisher noch gar nicht erwähnt: Die Gemeinnützigkeit. Wann ist ein Verein gemeinnützig und warum möchte man als Verein die Gemeinnützigkeit erlangen? Diese Fragen werden euch hier beantwortet.
Vor- und Nachteile eines e. V.
Vorteile | Nachteile |
Haftung Vorstand & Mitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten des e. V. | Anforderungen Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen (Erstellung einer Satzung, Wahl des Vorstands) |
Juristische Person Der e. V. darf als juristische Person ins Grundbuch eingetragen werden und darf im eigenen Namen klagen. | Wirtschaftlicher Nebenzweck Der e. V. darf keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und sich nur im „Nebenzweck“ wirtschaftlich betätigen |
Gemeinnützigkeit Der e.V. besitzt eine Satzung mit klar definierter Struktur und kann die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen. | Satzungsänderungen Satzungsänderungen und Neuwahlen des Vorstands müssen beim Gericht angemeldet werden |
Demokratisch Der e.V. hat eine demokratische Organisationsform mit einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung | Sieben Mitglieder Zur Eintragung eines e. V. muss die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben werden |
Kostengünstig Die Kosten für eine Gründung eines e.V. sind niedrig (ca. 100 Euro). Es wird i.d.R. kein Startkapital benötigt. | Kontrolle durch Finanzamt Der e. V. unterliegt hinsichtlich der Geschäftsführung und der Mittelverwendung der Kontrolle des Finanzamtes |
Gestaltungsspielraum Die Flexibilität des Gesetzes bietet Gestaltungsspielraum in der Satzung |
Andere Vereinsarten
Der nicht eingetragene Verein
Der altrechtliche Verein
Vereine, die schon vor Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 aktiv waren, werden als altrechtliche Vereine bezeichnet. Sie sind nicht im Vereinsregister eingetragen und tragen daher auch nicht den e.V.-Zusatz. Ein Beispiel dafür ist die Hamburger Liedertafel von 1823.
Referenzen
- Deutsches Ehrenamt (2024): Das Vereinsregister. In guter Gesellschaft, online: https://deutsches-ehrenamt.de/verein-gruenden/vereinsregister/ [letzter Stand: 23.09.2024]
Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist mit Sorgfalt recherchiert, sowie durch Quellennachweise belegt, und soll euch als Orientierungshilfe dienen, indem er bei der Entlastung eures Ehrenamtes mit grundlegenden rechtlichen Anhaltspunkten unterstützt. Es wird dabei jegliche Form der Haftung bzgl. angesprochener Inhalte ausgeschlossen.